Auf dem sogenannten Praxisnetz-Gipfel der KBV hat sich die KBV als Schutzpatron der Arztnetze ausgegeben. „Wir befürchten, dass die Praxisnetze … Gegenstand unternehmerischer Interessen werden könnten“, führt KBV Vorstandsmitglied Hofmeister laut Ärztezeitung vom 28.11.2018 aus. Man befürchte, dass nichtärztliche Investoren Praxisnetze übernehmen und die in den Praxisnetzen entstandenen MVZ dann nichtärztlichem Einfluss unterliegen.
Hintergrund:
Einer der wenigen positiven Aspekte des geplanten TSVG ist die vorgesehene Berechtigung akkreditierter, d.h. von der KV anerkannter Praxisnetze, in (drohend) unterversorgten Gebieten MVZ zu gründen.
Der vorliegende Entwurf des TSVG sieht vor, dies im § 95, Abs 1a zu regeln. Das bedeutet, dass eine explizite Genehmigung der KV nicht erforderlich ist.
Dagegen soll dies nach der Vorstellung der KBV, wenn schon, dann im § 105 Abs. 5 SGB V geregelt werden. Dieser sieht vor, dass die KV ihre Zustimmung erteilen muss, will ein Netz ein MVZ gründen. Argumentiert wird damit, dass ansonsten die Gefahr bestünde, dass nichtärztliche Investoren Einzug erhalten könnten.
Diese Argumentation ist mehr als fadenscheinig: ein von der jeweiligen Landes-KV akkreditiertes Netz besteht aus einem Zusammenschluss niedergelassener Vertragsarztpraxen. Dies ist in der Rahmenvorgabe der KBV festgeschrieben. Mitglieder von akkreditierten Arztnetzen sind damit niedergelassene Ärztinnen und Ärzte als Personen, die im Prozess der Akkreditierung auch benannt werden müssen. Eine Investorengruppe kann damit nicht Gesellschafter/Mitglied eines akkreditierten Arztnetzes sein.
Mit der KBV-Richtlinie hat die KV heute schon ein Instrument zur Kontrollausübung gegenüber den Netzen in der Hand: eine Akkreditierung nach §87b kann von einer KV auch wieder entzogen werden, womit die Gründungseigenschaft für ein MVZ auch wieder entfällt. In §3 Abs. 7 der Rahmenvorgabe zur Anerkennung von Praxisnetzen schreibt die KBV zudem den Netzen „Unabhängigkeit gegenüber Dritten“ vor. Damit liegt und verbleibt die Interpretationshoheit der Netze bei der KBV.
Somit läuft die Argumentation der KBV ins Leere. Oder geht es der KBV um den Schutz ihrer selbst und um den Einfluss, den sie ausüben will? Selbstständige, eigenständige ärztliche Organisationen, die aktiv Versorgung gestalten, gehören wohl nach wie vor nicht in deren Weltbild.
Wir fordern die Politik auf, nicht nur an der vorgesehenen Regelung im § 95 Abs. 1 festzuhalten, sondern die Gründungsmöglichkeit durch MVZ auszuweiten und nicht nur auf (drohend) unterversorgte Gebiete zu beschränken.